Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Vorsteuerausweis in Rechnungen
Nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs muss die Vorsteuer in Rechnungen immer explizit ausgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof bereitet den Unternehmen immer wieder Kummer durch seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug. Unter anderem verlangt der Bundesfinanzhof, dass der Nettobetrag in der Rechnung angegeben wird. Der Zusatz in der Rechnung: "Der Gesamtbetrag enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer von 16 % in Höhe von DM ..." ist danach nicht zulässig. Da man viele Rechnungen dieser Art sieht, sollten Sie darauf achten, dass von Ihnen nur Rechnungen bezahlt werden, die den Nettobetrag, die Umsatzsteuer und den Endbetrag ausweisen. Außerdem soll die Rechnung auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden. Ausnahmen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen bis DM 200.
