Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrages
Wird die Mindestdauer von fünf Jahren für einen Gewinnabführungsvertrag nicht eingehalten, liegt keine steuerliche Organschaft vor - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Versehen oder Absicht handelt.
Um eine steuerliche Organschaft zu begründen, muss zwischen den beteiligten Gesellschaften ein Gewinnabführungsvertrag von mindestens fünf Jahren Dauer geschlossen werden. Einer GmbH wurde deswegen vom Bundesfinanzhof die steuerliche Organschaft versagt, weil in ihrem Gewinnabführungsvertrag das Datum für die erstmalig mögliche Kündigung versehentlich um neun Monate zu früh angegeben wurde. Doch dieses Versehen lässt sich im Nachhinein nicht wegdiskutieren: Die Entstehungsgeschichte und die Absichten der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden.
