Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen Bildungsmaßnahme
Eine längerfristige, aber vorübergehende Bildungsmaßnahme begründet in der Regel noch keinen weitere regelmäßige Arbeitsstätte.
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer längerfristigen, aber vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme teil, dann wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Als Folge sind die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe, also nach Reisekostengrundsätzen, als Werbungskosten zu berücksichtigen. In den meisten Fällen ist dies von Vorteil. Entstehen aber tatsächlich keine Fahrtkosten, können - anders als bei der Entfernungspauschale - auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden.
