Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Der Wachstumsbooster kommt
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Dokumentation der Beweglichkeit eines Wirtschaftsguts
Die Beweglichkeit eines Wirtschaftsguts muss hinreichend dokumentiert sein, damit ein Anspruch auf die Ansparabschreibung besteht.
Aus der Bezeichnung eines Wirtschaftsguts und den voraussichtlichen Anschaffungskosten muss sich eindeutig ergeben, dass die geplante Investition ein bewegliches Wirtschaftsgut betrifft. Nur dann sind die formalen Voraussetzungen für die Ansparrücklage erfüllt. Die Bezeichnung "mobile Leichtbauhalle" oder "fliegender Bau" allein reicht jedenfalls bei einem Anschaffungspreis von rund 175.000 Euro nicht aus.
Diese Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist auch für den neuen Investitionsabzugsbetrag relevant, der die bisherige Ansparabschreibung ersetzt. Denn auch der Investitionsabzugsbetrag wird nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt - allerdings erfolgt die Dokumentation hier nicht in der Buchführung. Stattdessen ist die geplante Investition im Rahmen der Steuererklärung zu erläutern.