Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
Beruflich veranlasste Umzugskosten
Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort.
Müssen Sie aus beruflichen Gründen an einen neuen Arbeitsort ziehen, endet diese berufliche Veranlassung dann, wenn Sie in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort einziehen. Falls Sie zunächst nur eine sogenannte Zwischenwohnung beziehen, ist diese die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Damit endet beim Einzug in die Zwischenwohnung auch die berufliche Veranlassung. Gründe, die den Umzug in eine Zwischenwohnung notwendig erscheinen lassen, sind regelmäßig rein privater Natur. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Zwischenwohnung der früheren Wohnung in der Größe und Ausstattung entspricht.
Falls Sie also Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln in der Zeit vom Bezug der Zwischenwohnung bis zum Einzug in die endgültige Wohnung haben, dann sind diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. Sie gehören nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten, da sie rein privater Natur sind.
