Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Der Wachstumsbooster kommt
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Auflösung einer Ansparrücklage nur zum Jahresende möglich
Der Gewinnzuschlag bei der Ansparrücklage lässt sich nicht durch eine unterjährige Auflösung der Rücklage vermeiden oder kürzen.
Eine für die Ansparabschreibung gebildete Rücklage kann sowohl bei bilanzierenden Unternehmen als auch bei Einnahme-Überschuss-Rechnern nur zum Ende eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Mit der unterjährigen Auflösung der Rücklage lässt sich der vorgeschriebene Gewinnzuschlag nicht vermeiden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs ist aber nur noch für bereits bestehende Ansparrücklagen relevant, da die Ansparabschreibung mit der Unternehmenssteuerreform 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde. Und nach der neuen Vorschrift werden einfach rückwirkend die Gewinnermittlung und der Steuerbescheid geändert, wenn die Investition unterbleibt.