Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
Bewirtungskosten bei einer Schulung nur begrenzt abzugsfähig
Nur für Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens ist der volle Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten möglich.
Ganz klar hat der Bundesfinanzhof jetzt die Grenze gezogen, wann Bewirtungskosten komplett und wann nur teilweise abzugsfähig sind: Nur wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet werden, sind die Bewirtungskosten betrieblich veranlasst und damit voll abzugsfähig. Lässt das Unternehmen dagegen bei einer Schulung auch oder sogar ausschließlich andere Personen verköstigen (z.B. selbstständige Handelsvertreter), liegt eine geschäftliche Bewirtung vor, mit der Folge, dass die Bewirtungskosten nur zu 70 % abzugsfähig sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bewirtung gegenüber der Schulung nur einen untergeordneten Charakter hat. Maßstab ist allein die Arbeitnehmereigenschaft der bewirteten Personen.
