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Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer entfällt bei Konkurs
Für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Konkursverfahren nicht mehr der Geschäftsführer verantwortlich und somit dafür auch nicht mehr haftbar.
Mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt sowohl die Steuererklärungspflicht als auch die Zahlungspflicht des Geschäftsführers. Beides muss dann der Konkursverwalter übernehmen, weshalb kein Haftungsanspruch mehr gegen den Geschäftsführer besteht. Der GmbH-Geschäftsführer darf dabei auch in Zeiten der Krise vor Konkursantragstellung weiterhin Verträge und Geschäfte abschließen, die zu einer späteren Umsatzsteuerpflicht führen, selbst wenn die Mittel zur Zahlung der Umsatzsteuer in diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sind.