Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung
Für die wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung muss der Steuerzahler besonders triftige Gründe angeben können.
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Ansparabschreibung ab 2007 durch den Investitonsabzugsbetrag ersetzt. Sie bleibt aber für die vorhergehenden Jahre ein wichtiges Thema. Der Bundesfinanzhof hat erneut festgestellt, dass für die wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung für das gleiche Wirtschaftsgut gute Gründe vorliegen müssen, wenn die Investition bei der ersten Bildung nicht vollzogen wurde aber weiterhin geplant ist. Das gilt erst recht, wenn der Unternehmer gleichzeitig die Anzahl der entsprechenden Wirtschaftsgüter erhöht. Eine Sammelbuchung für die Ansparrücklage ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf mehrere vollkommen gleichartige Wirtschaftsgüter bezieht.
