Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
Antragsveranlagung jetzt ohne Zweijahresfrist möglich
Rückwirkend ab 2005 können Arbeitnehmer jetzt ebenfalls eine Einkommensteuererklärung bis zum Eintritt der Verjährung abgeben und sind nicht mehr an die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung gebunden.
Bisher gibt es zwei Fristen im Steuerrecht für die Abgabe einer Steuererklärung. Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, haben Zeit bis zum Eintritt der Verjährung, also sieben Jahre. Anders bei Arbeitnehmern, die zuviel gezahlte Lohnsteuer über eine Antragsveranlagung vom Finanzamt zurück holen wollen: Sie müssen die Steuererklärung innerhalb von zwei Jahren beim Finanzamt einreichen. Doch diese Zweijahresfrist ist verfassungsrechtlich bedenklich und Gegenstand mehrerer anhängiger Verfahren. Der Gesetzgeber hatte jetzt ein Einsehen und streicht im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 diese Frist ersatzlos - und zwar rückwirkend ab 2005 sowie ältere, noch offene Streitfälle zur Antragsveranlagung vor 2005.
