Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
Verfassungsmäßigkeit des Halbeinkünfteprinzips
Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens auch Werbungskosten nur hälftig berücksichtigt werden.
Fallen Einkünfte unter das Halbeinkünfteprinzip, werden Werbungskosten und Einnahmen nur in halber Höhe berücksichtigt. Zwar verstößt dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gegen den Grundsatz des objektiven Nettoprinzips, allerdings gehen die Richter von einer sachlichen Rechtfertigung aus. Weil der Gesetzgeber lediglich die Hälfte der steuerbaren Einnahmen steuerlich erfasse, kann und muss er auch auf der Ausgabenseite nur die Hälfte der anfallenden Aufwendungen berücksichtigen. Andernfalls wäre das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit verletzt, wenn bei nur teilweiser Erfassung der Einnahmen die vollen Aufwendungen berücksichtigt werden.
