Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
Mitteilung der Einkünfte an die Arbeitsverwaltung
In einem Verfahren zur Rückforderung von Arbeitslosengeld darf das Finanzamt die Arbeitsverwaltung über die Einkünfte eines Steuerpflichtigen informieren.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist es zulässig, dass das Finanzamt zur Rückforderung von Arbeitslosengeld die Arbeitsagentur über die Einkünfte eines Steuerpflichtigen informiert. Für die Weitergabe genügt es, dass die Informationen für die Durchführung eines solchen Verfahrens überhaupt geeignet sind. Es ist nicht notwendig, dass die Finanzbehörde vorher prüft, ob die Informationsweitergabe die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof verneint.
