Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
Allround-Catering nur zum normalen Umsatzsteuersatz
Catering-Unternehmen, die neben der Lieferung von Speisen und Getränken zusätzliche Dienstleistungen erbringen, dürfen nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend machen.
Erbringt ein Catering-Unternehmen neben der bloßen Herstellung und Lieferung von Speisen für seine Vertragspartner noch weitere Dienste wie die Erstellung von Speiseplänen oder die Reinigung von Besteck und Geschirr, entfällt das Umsatzsteuerprivileg des ermäßigten Steuersatzes. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Falle eines Catering-Unternehmens, welches für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen ein "Rundum-Sorglos-Paket" angeboten hatte. Hierdurch werde das Tätigkeitsfeld eines umsatzsteuerprivilegierten Caterers, der sich lediglich auf die Herstellung und Anlieferung von Speisen und Getränken beschränkt, deutlich überschritten.
