Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Prognostizierte Steuereinnahmen weiter im Sinkflug
- Sachbezugswerte für 2025
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
Schätzung von Auslandseinkünften aus Kapitalvermögen
Über den Verbleib von vormals im Ausland angelegtem Kapital müssen Sie genaue Auskunft geben können, wenn Sie eine Zuschätzung verhindern wollen.
Hatten Sie Kapitalvermögen im Ausland angelegt, müssen Sie über den Verbleib des Geldes Auskunft geben können. Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass das Finanzamt in den Folgejahren Einkünfte aus Kapitalvermögen schätzen darf, wenn Sie nach Beendigung der Kapitalanlage keine genauen Auskünfte über den Verbleib des Vermögens geben können. Der bloße Hinweis auf den Verbrauch des Geldes reicht nicht aus, um die Zuschätzung zu verhindern.