Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Beiträge zur Berufshaftpflicht eines angestellten Anwalts
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung können Arbeitslohn sein.
Wenn ein Arbeitgeber ohne überwiegendes betriebliches Interesse die Beiträge für die Versicherung eines Arbeitnehmers übernimmt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dazu gehören nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch die Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, die deren Arbeitgeber übernimmt. Der Abschluss der Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und dient daher primär dem Anwalt selbst. Der angestellte Anwalt muss daher die anfallenden Beiträge als Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit versteuern, kann aber umgekehrt einen Werbungskostenabzug geltend machen.
