Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Vorsteuerabzug für hauseigene Solaranlage
Ist eine Photovoltaikanlage so dimensioniert, dass regelmäßig überschüssiger Strom verzeugt wird, so erfolgt der Betrieb unternehmerisch und ein voller Vorsteuerabzug ist schon in der Investitionsphase möglich.
Sonnige Zeiten für Solaranlagenbesitzer: Der Betrieb einer Solaranlage auf dem Dach des selbst genutzten Hauses erfolgt unternehmerisch, wenn von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt und ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Mit dieser Entscheidung lässt das Finanzgericht München in solchen Fällen schon in der Investitionsphase den vollen Vorsteuerabzug zu. Umgekehrt muss der Eigentümer dann später den privaten Verbrauch als unentgeltliche Wertabgabe versteuern, wobei die anteiligen Betriebskosten die Bemessungsgrundlage bilden.

Dass in einzelnen Monaten oder im Jahresvergleich weniger Strom erzeugt als privat verbraucht wird, spielt für diese Beurteilung keine Rolle. Auch ist im Umsatzsteuerrecht keine Gewinnerzielungsabsicht notwendig, um die Unternehmereigenschaft und damit das Recht zum Vorsteuerabzug zu erlangen. Allerdings führt die Solaranlage nicht dazu, dass das ansonsten nichtunternehmerisch genutzte Haus dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden könnte, denn die Solaranlage ist kein wesentlicher Gebäudebestandteil.
