Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Arbeitgeberbeiträge zum Pensionsfonds als Arbeitslohn
Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds sind zumindest dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer hierdurch einen eigenen Anspruch gegen den Fonds erwirbt.
Arbeitnehmer müssen die Beiträge ihres Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds als laufenden Arbeitslohn versteuern, wenn sie hierdurch einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber dem Fonds erwerben. Dabei ist es nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof unschädlich, dass der Leistungsanspruch erst nach Ablauf einer vereinbarten oder vorgegebenen Dienstzeit entstehen wird. Ebenso steht es nach der Urteilsbegründung der Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn nicht entgegen, dass die Ansprüche unter einem Abtretungs- und Verpfändungsverbot stehen. Selbst dann, wenn der Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis verfällt, ist zunächst von einem Lohnbestandteil auszugehen.
