Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Vermögensverwaltende GmbH als Gestaltungsmissbrauch
Dient eine vermögensverwaltende GmbH offensichtlich nur dem Zweck, erbschaftsteuerbegünstigtes Betriebsvermögen zu schaffen, so liegt Gestaltungsmissbrauch vor.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat es wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten abgelehnt, den Freibetrag für Betriebsvermögen und für Anteile an Kapitalgesellschaften zu gewähren. Im entschiedenen Fall war die Vermögensverwaltung eines Wertpapierdepots anlässlich des bevorstehenden Erbfalls einer extra gegründeten Verwaltungs-GmbH übertragen worden, damit das Depot dem Sonderbetriebsvermögen einer an dieser GmbH bestehenden atypisch stillen Beteiligung zugeordnet werden kann. Für das Finanzgericht war es offensichtlich, dass diese Gestaltung ausschließlich zum Zwecke der Steuerersparnis gewählt wurde.
