Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Einkunftserzielung bei Wohnungsvermietung
Verluste aus Vermietung können von Ihnen nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn Sie mit einer Einkunftserzielungsabsicht gehandelt haben.
Verluste aus der Vermietung von Wohnungen können Sie nur dann steuermindernd geltend machen, wenn Sie auf Dauer gesehen einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen wollen (Einkunftserzielungsabsicht). Diese Einkunftserzielungsabsicht liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Miete unter der Marktmiete liegt. Beträgt die vereinbarte jedoch weniger als die Hälfte der Marktmiete, werden Ihre Werbungskosten gekürzt.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn Sie eine Wohnung an nahe Angehörige vermietet haben. Ebenso kommen sie auch zur Anwendung, wenn Sie neben dem Mietvertrag ein Wohnrecht zugunsten der Mieter im Grundbuch eingetragen lassen.
