Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Prognostizierte Steuereinnahmen weiter im Sinkflug
- Sachbezugswerte für 2025
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
Sondertilgung bei Fremdwährungsdarlehen
Sondertilgungen für Fremdwährungsdarlehen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds sind keine Werbungskosten.
Bei einer Sondertilgung für ein Fremdwährungsdarlehen, mit dem Sie eine Beteiligung an einem Immobilienfonds erworben haben, ist der für den Werbungskostenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht gegeben. Die Sondertilgung wird geleistet, weil Sie aufgrund des Kreditvertrages für den Fall eines gestiegenen Wechselkurses dazu verpflichtet sind. Sie stellt daher weder Schuldzinsen noch Anschaffungskosten der Fondsbeteiligung dar, sondern ist allein der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.