Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Auflassungsvormerkung bewirkt noch nicht die Schenkung
Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch bewirkt noch nicht die Schenkung eines Grundstücks.
Der Bundesfinanzhof hat in Abweichung von seiner früheren Auffassung entschieden, dass die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch noch nicht die Schenkung eines Grundstücks bewirkt und begründet seine Entscheidung zivilrechtlich: Eine Grundstücksschenkung ist erst dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist, und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Vom Schenker muss alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche erledigt worden sein, sodass der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung die Möglichkeit hat, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen. Nur dann liegt ein zivilrechtlich abgeschlossener Erwerbsvorgang vor.
Hat der Beschenkte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht die Möglichkeit, jederzeit die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen, sondern ist daran gebunden, von der Eintragungsbewilligung erst später, beispielsweise nach dem Tod des Schenkers, Gebrauch zu machen, so erfolgt auch die Schenkung erst später, nämlich nach dem Tod des Schenkers. Daran ändert auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers nichts. Die Auflassung begründet zivilrechtlich ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück - eine Vorstufe zum Eigentum. Für die Ausführung der Schenkung ist sie daher ohne Bedeutung entsprechend hat sie auch keinen Einfluss auf den Anfall der Schenkungsteuer.