Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung
Für Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen können keine Eigenheimzulagen gewährt werden.
Für Wohnungen, die Nutzungsbeschränkungen unterliegen, können Sie keine Förderung in Form der Eigenheimzulage erwarten. Solche Wohnungen werden nach dem Eigenheimzulagengesetz nicht begünstigt. Nutzungsbeschränkungen liegen beispielsweise bei Ferien? oder Wochenendwohnungen vor, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
Den Nachweis der baurechtlich zulässigen Nutzung wird erst dann als erbracht angesehen, wenn Sie eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorlegen können. Eine stillschweigende Genehmigung der Gemeinde ist nicht ausreichend. Die Gewährung der Eigenheimzulage ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der Wohnung mit Nutzungsbeschränkung um Ihre einzige Wohnung handelt.
