Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Unterlassungsanspruch bei Werbe-eMails
Unternehmen müssen nicht zum Absender von Werbe-eMails in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, um einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.
Verschickt ein Unternehmen unaufgefordert und in hoher Frequenz Werbe-eMails an andere Unternehmen, so kann das in einer erheblichen Belastung ausarten. Der Empfänger solcher Massenmails kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf allerdings auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Absender durchsetzen, wenn zu diesem kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die Richter zogen hierzu die Vorgaben des UWG entsprechend heran und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der erforderliche Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht nur vom Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses abhängig sein kann. In der Entscheidung über die einstweilige Verfügung, die das Empfängerunternehmen erwirkt hatte, verwarfen die Richter zudem das Vorbringen des Absenders, wonach die meisten Emails ohne sein Zutun automatisch verschickt worden sein.