Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger
Eine Firma, die Gutscheine für Werbegeschenke ausgibt, ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die Geschenke direkt an die Inhaber eines Gutscheins ausgegeben werden.
Schließen Sie als Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken ab, sind Sie auch dann der Abnehmer / Leistungsempfänger, wenn die Werbegeschenke vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an Sie, sondern an die Inhaber eines Warengutscheins übergeben werden. Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Bei der vorliegenden Konstellation sind Sie das - auch wenn die Werbegeschenke an einen Dritten übergeben werden. Die Inhaber der Warengutscheine handeln in Ihrem Namen. Voraussetzung ist lediglich, dass auf den Gutscheinen ausdrücklich auf diese Abwicklungsform hingewiesen wird. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
