Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort
Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass Sie die Familienwohnung am gleichen Ort verlegen.
Verlegen Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Familienwohnung am gleichen Ort, führt dies nicht zum Entfallen des Veranlassungszusammenhangs. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die bloße Verlegung des Familienwohnsitzes bzw. des Haupthausstandes innerhalb eines Ortes oder einer Gemeinde die berufliche Fortdauer der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nicht berührt.

Der Umzug am bisherigen Wohnort kann weder einer steuerschädlichen Verlegung eines Haupthausstands weg vom Beschäftigungsort gleichgestellt, noch künstlich aufgespaltet werden: Der Auszug aus der Familienwohnung beendet nicht den beruflichen Veranlassungszusammenhang der bisherigen doppelten Haushaltsführung, die anschließende Wohnungsnahme ist nicht privat veranlasst.
Auch nach dem Wechsel der Familienwohnung liegt nach wie vor die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor - lediglich leicht modifiziert. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie verheiratet, ledig oder getrennt lebend sind.
