Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
Beginn eines Gewerbebetriebs
Der gewerbesteuerliche Beginn eines Gewerbebetriebs unterscheidet sich vom einkommensteuerlichen Beginn.
Gewerbesteuerlich liegt ein Gewerbebetrieb erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit vor. Während die Gewerblichkeit für die Einkommensteuer bereits mit den ersten vorbereitenden Maßnahmen, die mit dem Gewerbebetrieb in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, beginnt, beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst dann, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist. Ein Gewerbebetrieb liegt daher noch nicht vor, wenn die Gebäude und Betriebsvorrichtungen bzw. Geschäftsausstattungen noch nicht errichtet sind und auch der Verkauf der Produkte noch nicht begonnen hat. Bloße Vorbereitungsmaßnahmen sind hier nicht ausreichend.
