Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Grunderwerbsteuer beim Immobilienleasing
Beim Immobilienleasing wird die Grunderwerbsteuer erst dann fällig, wenn der Leasingnehmer den Abschluss eines Kaufvertrages verlangen kann.
Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, wann beim Immobilienleasing die Grunderwerbsteuer fällig wird. Von der Grunderwerbsteuer sind grundsätzlich auch Rechtsvorgänge erfasst, die es Ihnen ohne Übereignung rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Verwertungsbefugnis). Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn Sie über das Grundstück wie ein Eigentümer verfügen können, also es besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern können, und sich diese Maßnahmen wirtschaftlich zu Ihren Gunsten oder Lasten auswirken. Beim Immobilienleasing kommt es daher maßgeblich auf die Verwertungsbefugnis an:
-
Ein reiner Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis und damit keine Grunderwerbsteuerpflicht, wenn Ihnen als Leasingnehmer lediglich das Recht eingeräumt wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages über das Leasingobjekt herbeizuführen.
-
Haben Sie hingegen während der Vertragslaufzeit jederzeit die Möglichkeit, die Übereignung des Grundstücks durch Ausübung Ihres Ankaufsrechts herbeizuführen, besteht die Verwertungsbefugnis und damit die sofortige Grunderwerbsteuerpflicht.
Achten Sie daher beim Immobilienleasing darauf, dass das Ankaufsrecht erst ab einem späteren Zeitpunkt ausgeübt werden kann!
