Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Rückschenkung des Arbeitslohns
Ein Arbeitsverhältnis zwischen nahen Verwandten ist auch dann anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn an den Arbeitgeber zurückschenkt.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis unter nahen Angehörigen nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn an Sie zurückschenkt. Ihr Arbeitnehmer kann mit seinem Lohn grundsätzlich machen, was er will. Für die Frage der Anerkennung kommt es hingegen nur darauf an, dass das Arbeitsverhältnis als solches so durchgeführt wird, wie es mit einem Fremden durchgeführt werden würde. Die geschuldete Arbeitsleistung und die Gegenleistung müssen einander gleichwertig gegenüberstehen. Details müssen nicht festgelegt sein.
