Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Schädlichkeit von Mitunternehmerbeteiligungen
Gewinneinkünfte als Mitgesellschafter mit einer Beteiligung von jeweils weniger als 1 % schließen die Einordnung als Existenzgründer aus.
Der Bundesfinanzhof hat die Frage bejaht, ob sich auch geringfügige Mitunternehmerbeteiligungen bei der Beurteilung der Frage der Existenzgründer-Eigenschaft schädlich auswirken. Es ging dabei um die Frage, ob einem Unternehmer die erweiterten Möglichkeiten der Ansparabschreibung für Existenzgründer zustehen. Eine natürliche Person ist gemäß dem Einkommensteuergesetz dann ein Existenzgründer, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre weder an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist, noch gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer erzielt hat. Auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es dabei nicht an.
Der Anwendungsbereich dieser Norm ist abschließend und kann nicht über die vom Wortlaut gesetzten Grenzen hinaus ausgedehnt werden. Entsprechend wird es allgemein abgelehnt, so genannte "Bagatellgrenzen” zu statuieren, um einen gewissen Spielraum zu schaffen. Auch kann aus der Unschädlichkeit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bis zu einem Zehntel nicht abgeleitet werden, dass dies auch für die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gelten soll. Erneut wird der Wortlaut als eindeutig und abschließend bewertet. Zudem fordert der Grundsatz der Rechtsformneutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht, dass Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in jeder Beziehung gleich behandelt werden.