Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
Chirurgische Hornhautkorrektur als außergewöhnliche Belastung
Da eine chirurgische Hornhautkorrektur in der Regel nicht zwingend notwendig ist, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Eine chirurgische Hornhautkorrektur ist gemäß einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zwangsläufig erforderlich. Damit die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, ist eine ausdrückliche medizinische Indikation notwendig. Und eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Korrektur der Sehschwäche oder der durch sie ausgelösten mittelbaren Folgen durch Hilfsmittel wie Brillen und Kontaktlinsen nicht oder nicht hinreichend möglich ist. Der Grundsatz, dass bei Aufwendungen für Heilbehandlungen dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Zwangslage zuzubilligen ist, die eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung entbehrlich macht, ist hier einschränkend auszulegen.
