Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Verdeckte Gewinnausschüttung durch unklare Abrechnung eines Auftrags
Eine steuerlich nicht einwandfreie Abrechnung einer Kfz-Reparatur am Fahrzeug des GmbH-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung durch verhinderte Vermögensmehrung.
Das Finanzgericht München hat festgestellt, dass eine Kfz-Reparatur am Fahrzeug des GmbH-Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensvermehrung führt, wenn die GmbH für die Reparatur eine steuerlich nicht einwandfreie Abrechnung vornimmt. Der Reparaturauftrag ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die gesamte Abwicklung einem Fremdvergleich mit einem Dritten nicht standhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
-
bis zur Rechnungsstellung offen bleibt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Entgelt berechnet wird,
-
es am Vollzug der Vereinbarung fehlt, weil eine überprüfbare Rechnung nicht gestellt wird,
-
weder der Rechnungsbetrag geltend gemacht noch angemahnt oder in sonstiger Weise eingetrieben wird,
-
von einer bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Geschäftsführer muss klar und eindeutig bestimmt sein, in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden soll. Insoweit darf kein Ermessensspielraum verbleiben. Die entsprechende Vereinbarung ist bereits vor Erbringung der Leistung erforderlich. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist davon auszugehen, dass die Leistungen nicht im Rahmen eines schuldrechtlichen Werkvertrags, sondern auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden. Eine Forderung ist auf eine Gegenleistung nicht anzusetzen, sodass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung gegeben ist.
