Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Einbau einer Klimaanlage ist nachträglicher Herstellungsaufwand
Die Nachrüstung einer einer Klimaanlage ist kein Erhaltungsaufwand, sondern führt zu nachträglichem Herstellungsaufwand.
Der Rekordsommer war vielen Immobilienbesitzern Anlass, eine Nachrüstung am Eigenheim vorzunehmen. Das Finanzgericht Nürnberg hat dazu im vergangenen Jahr entschieden: Der Einbau einer Klimaanlage in ein bestehendes Gebäude stellt eine Erweiterung um einen neuen Gegenstand dar und führt damit zu nachträglichen Herstellungskosten. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Maßnahme bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt werden und eine "Erweiterung der Nutzmöglichkeit des Gebäudes" erreicht wird. Die Tatsache, dass eine Klimaanlage an die Stromversorgung und damit an die Elektroinstallation angeschlossen wird, führt nicht zu einem Einbau in diese, sondern lediglich zu einem Anschluss an diese. Die Klimaanlage dient nicht der Stromversorgung, sondern ist vielmehr Verbraucher.
