Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Umsatzsteuer ist Teil der verdeckten Gewinnausschüttung
Stellt das Finanzamt eine Verdeckte Gewinnausschüttung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung fest, so ist auch die Umsatzsteuer Teil der verdeckten Gewinnausschüttung.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die durch eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöste Umsatzsteuer selbst als Teil der verdeckten Gewinnausschüttung anzusehen ist. In diesem Fall hatte die Ehefrau des Gesellschafters unangemessene Provisionszahlungen von der Kapitalgesellschaft erhalten. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen - unabhängig davon, ob der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Im Ergebnis ist die Zuwendung zulasten der Kapitalgesellschaft so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person weitergegeben. Zu der verdeckten Gewinnausschüttung gehört nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die darauf entfallende Umsatzsteuer. Der zugewendete Vorteil ist daher ungeschmälert als Bruttobetrag anzusetzen.
