Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Wettbewerbswidrigkeit einer beschreibenden Domain
Der Gebrauch einer beschreibenden Domain ist nicht automatisch wettbewerbs- oder sittenwidrig.
Die Verwendung einer beschreibenden Domain ist nicht grundsätzlich eine wettbewerbswidrige Behinderung für Konkurrenten und führt nicht zwangsläufig zu einer unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch die eine Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde. Eine gesetzliche Regelung für den Internetzugang gibt es nicht, entsprechend fehlen Regelungen, die beschreibende Domains ausgrenzen. Eine analoge Anwendung des Markenrechts kommt mangels gleichartiger Sachverhalte nicht in Betracht.
Die Verwendung einer Gattungsbezeichnung oder von beschreibenden Angaben als Domain ist letztlich nur dann wettbewerbs- oder sittenwidrig, wenn eine unlautere Behinderung durch das Abfangen von Kunden vorliegt. Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. Für ein Abfangen spricht es, wenn es dem Wettbewerber unmöglich gemacht wird, dem Kunden seine Leistung anzubieten und ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird (LG Hamburg - Aktenzeichen 416 OI 91/00 und OLG Braunschweig - Aktenzeichen 2 U 26/00).