Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Reparaturkosten als verdeckte Gewinnausschüttung
Die Übernahme von Reparaturkosten für einen Motorschaden, der während einer Dienstreise des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit seinem eigenen Wagen eingetreten ist, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Werden die Reparaturkosten für einen Motorschaden, der während einer Dienstreise des Gesellschafter-Geschäftsführers mit seinem eigenen Pkw eintrat, von der GmbH übernommen, so sind diese als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, da es an einer betrieblichen Veranlassung mangelt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH keine Vergütung vereinbart war. Wurde keine Vergütung vereinbart, liegt kein Dienstvertrag, sondern lediglich ein Auftragsverhältnis vor. Bei einem Auftragsverhältnis werden Aufwendungen nur ersetzt, wenn sie im Zusammenhang mit der Auftragsausführung notwendig waren. Der Motorschaden ist jedoch rein zufällig aufgetreten. Er entstand nicht anlässlich der Dienstreise, sondern weil der Motor alt war. Folglich liegt nur die sogenannte Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos vor. Der Motorschaden ist nicht ersatzpflichtig. Übernimmt die GmbH die Reparaturkosten trotzdem, liegt ein Fall der verdeckten Gewinnausschüttung vor.
