Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Auslegung der Einkunftsgrenzen beim Kindergeld
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte des Kindes dürfen keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Ein regelmäßig wiederkehrendes Thema sind die Einkunftsgrenzen beim Kindergeld. Diesmal hatte der Bundesfinanzhof über die Auslegung der Formulierung Einkünfte und Bezüge im Gesetzestext zu entscheiden. Es ging um die Frage, welche Ausgaben im einzelnen von den Einnahmen abgezogen werden dürfen, ob also außer dem existenzsichernden Aufwand (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen ist.
Dies hat der Bundesfinanzhof verneint (Aktenzeichen VI R 153/99). Es können also von den Einnahmen nur Werbungskosten und Betriebsausgaben sowie gegebenenfalls der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM abgezogen werden. Auch hatten die Richter keine Einwände dagegen, daß das gesamte Kindergeld wegfällt, wenn die Einkunftsgrenze auch nur um eine Mark überschritten wird.
Für das Kalenderjahr 2000 liegt die Einkunftsgrenze bei 13.500 DM. Weitere Informationen finden Sie im Kindergeld-Merkblatt 2000.
