Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Ansparrücklagen
Ansparrücklagen können bereits vor dem Vorhandensein eines Betriebes gebildet werden.
Kleine und mittlere Betriebe, also Betriebe deren Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres nicht mehr als 400.000 DM beträgt, können eine Ansparrücklage in Höhe von 50 % der Kosten im Vorgriff auf künftige Investitionen für neue bewegliche Anlagegüter bilden. Voraussetzung für diese Praxis ist grundsätzlich das Vorhandensein eines Betriebs. Aus Billigkeitsgründen werden diesbezüglich aber auch Ausnahmen zugelassen, so dass Sie Rücklagen bereits für eine Investition vor Abschluss der Betriebseröffnung bilden können.
Ausnahmen sind zum einen dann zulässig, wenn am Ende des Kalenderjahres, für das Sie die Rücklage beantragen, das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt worden ist. Zum anderen sind sie zulässig, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsguts eine Genehmigung beantragt wurde. Falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist, müsste mit der Herstellung des Wirtschaftsguts bereits tatsächlich begonnen worden sein.
