Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge
Der Bundesfinanzhof lässt vom Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die betragsmäßige Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge verfassungswidrig ist.
Ein privat krankenversicherter Rechtsanwalt mit sechs Kindern hatte geklagt, weil er einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen aufbringen musste, nachdem die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit überschritten waren. Darin sieht der Bundesfinanzhof eine verfassungswidrige Benachteiligung von Familien.
Der Bundesfinanzhof geht aber noch weiter, indem er ausführt, dass das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip gebietet, existenznotwendige Aufwendungen steuerfrei zu stellen. Zu diesen Aufwendungen gehören Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie zur Erlangung eines Versicherungsstandards erforderlich sind, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Der Bundesfinanzhof holt jetzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage ein, ob die betragsmäßige Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Beiträge zur Krankenversicherung verfassungsmäßig ist.
Der Streitfall betrifft das Jahr 1997, er hat aber Auswirkungen auf die Gegenwart, da es weiterhin Höchstbeträge gibt. Die Finanzverwaltung hat schon vorgesorgt: Um einer Flut von Einsprüchen vorzubeugen, ergehen Steuerbescheide in diesem Punkt derzeit nur noch vorläufig.
