Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Übergangsregelung gilt nicht für alle Arbeitgeber
Arbeitgeber, die bisher die Beiträge nach der besonderen Beitragsfälligkeit abgeführt haben, dürfen die Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit nicht in Anspruch nehmen.
Zunächst hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verlautbaren lassen, dass die Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit für die Sozialversicherungsbeiträge für alle Arbeitgeber gilt. Erst Ende Januar ist dem Bundesversicherungsamt aufgefallen, dass es dieser Auslegung nicht zustimmen kann: Arbeitgeber, die bis einschließlich Dezember 2005 die Beiträge nach der besonderen Beitragsfälligkeit abführten, also schon zum 25. des laufenden Monats, dürfen die Übergangsregelung nicht anwenden. Die betroffenen Arbeitgeber können nun wählen, ob sie einen Korrekturbeitragsnachweis für Januar erstellen und die Januarbeiträge zusammen mit den Februarbeiträgen abführen wollen, oder ob sie die Januarbeiträge einfach in die Beitragsnachweise für den Februar mit aufnehmen und zum Fälligkeitstag im Februar abführen wollen. Im Zeitpunkt der Zahlung unterscheiden sich die beiden Alternativen also nicht.
