Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
Zweitwohnungssteuer in bestimmten Fällen verfassungswidrig
Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde unterhalten, müssen zukünftig keine Zweitwohnungssteuer mehr bezahlen.
Zahlreiche Gemeinden erheben in Deutschland eine Zweitwohnungssteuer. Die Zweitwohnungssteuer trifft nicht nur Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter von Zweitwohnungen. Von der Steuer sind alle diejenigen betroffen, die neben einer Hauptwohnung eine Nebenwohnung benutzen. Die Zweitwohnungssteuer wird auch für Wohnungen erhoben, die aus beruflichen Gründen genutzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei Verheirateten, deren Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für beruflich unterhaltene Zweitwohnungen bei Verheirateten die Ehe diskriminiert.
