Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Umsatzsteuer auf eine Abfindung
Die Abfindung aus einem Auflösungsvertrag unterliegt als sonstige Leistung der Umsatzsteuer, weshalb manchmal eine Abfindung für eine fristlose Kündigung günstiger ist.
Manchmal kann es besser sein, einen Vertrag zu kündigen, als einen Auflösungsvertrag abzuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zum Beispiel ein Arzt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die in einem Auflösungsvertrag vereinbarte Abfindung eine sonstige Leistung ist und daher der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Rechtsfolgen hätten sich durch eine fristlose Kündigung des Vertrages und Festlegung einer Abfindung vermeiden lassen.
