Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Mit Darlehensvereinbarungen Erbschaftsteuer sparen
Darlehensvereinbarungen führen dazu, dass Zuwendungen als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, und helfen, das Anfallen von Schenkungsteuer zu vermeiden.
Beim Erwerb von Todes wegen werden vom Wert des gesamten Vermögens die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Leisten Sie Ihren Eltern einmalig oder laufend finanzielle Zuwendungen, sollten Sie auch dafür sorgen, dass die entsprechenden Beträge als Nachlassverbindlichkeiten abziebar sind. Dies können Sie dadurch erreichen, dass Sie einen zinslosen Darlehensvertrag abschließen und zudem die Beträge aus Beweisgründen ausschließlich überweisen. Eine solche Vorgehensweise hilft Ihnen nicht nur dabei, Erbschaftsteuer zu sparen, sondern vermeidet auch die Schenkungsteuer. Bei den Zahlungen an Ihre Eltern ist es auch denkbar, dass es sich um eine Schenkung handeln könnte, so dass gegebenenfalls Schenkungsteuer zu zahlen wäre. Durch die empfohlenen Darlehensvereinbarungen wenden Sie also nicht nur die Erbschaftsteuer, sondern auch die Schenkungsteuer ab, so dass Sie letztlich einer doppelten Belastung vorbeugen.
