Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte
Nach einer Rechtsprechungsänderung führt eine Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte nicht mehr zu doppelter Haushaltsführung.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte begründet demnach keine doppelte Haushaltsführung mehr. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind nun in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist allerdings, wie bei der Einsatzwechseltätigkeit üblich, auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
