Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte
Nach einer Rechtsprechungsänderung führt eine Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte nicht mehr zu doppelter Haushaltsführung.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte begründet demnach keine doppelte Haushaltsführung mehr. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind nun in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist allerdings, wie bei der Einsatzwechseltätigkeit üblich, auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
