Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei Vertragsschlüssen der Gesellschaft gegenüber einem Dritten nicht, da ihm keine Aufklärungspflichten obliegen.
Als Geschäftsführer einer GmbH obliegen Ihnen grundsätzlich keine vorvertraglichen Auflärungspflichten zum Schutz der Vertragspartner der GmbH. Solche Pflichten obliegen ausschließlich der GmbH selbst. Sie als Geschäftsführer haben lediglich intern gegenüber der GmbH die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich die GmbH in ihren Außenbeziehungen rechtmäßig verhält.
Von diesem Grundsatz, nämlich dass der Geschäftsführer allein gegenüber der GmbH für die Erfüllung der der GmbH im Außenverhältnis obliegenden Aufklärungspflichten einzustehen hat, gibt es zwei sehr selten auftretende Ausnahmen. Diese Ausnahmen sehen vor, dass Sie als Geschäftsführer nur dann haften, wenn Sie ein unmittelbares Eigeninteresse an dem abgeschlossenen Geschäft oder aber ein besonderes persönliches Vertrauen des Vertragspartners der GmbH in Anspruch genommen haben.
