Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Waren- und Benzingutscheine für Mitarbeiter
Es macht nach den steuerlichen Regelungen einen erheblichen Unterschied, ob ein Warengutschein beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten einzulösen ist.
Gibt der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter Benzingutscheine aus, die an einer fremden Tankstelle einzulösen sind, so kann es sich um einen steuerfreien Sachbezug handeln. Voraussetzung ist, dass die Freigrenze von 44 Euro nicht überschritten wird. Lautet der Gutschein zum Beispiel über 38 l Superbenzin, so kommt es auf die Tankstellenpreise am Tag der Ausgabe des Gutscheins an.

Der Gutschein darf keine Betragsangaben enthalten, zum Beispiel "38 l Superbenzin, höchstens 44 Euro". Ein Sachbezug ist auch nicht über eine Tankkarte möglich, wenn der Arbeitnehmer den 44 Euro übersteigenden Betrag hinzuzahlen muss.
Völlig anders ist die Situation, wenn der Gutschein an einer Betriebstankstelle eingelöst werden kann. Dann kann der Gutschein über einen Euro-Betrag lauten, der Zufluss erfolgt erst mit der Einlösung des Warengutscheins. Auch kommt der Rabattfreibetrag zur Anwendung.
