Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen
Für Gewährleistungsverpflichtungen können Pauschalrückstellungen gebildet werden, die sich aber an eigenen Erfahrungswerten orientieren müssen.
Das Finanzgericht Köln hat bestätigt, dass für das Gewährleistungsrisiko Pauschalrückstellungen gebildet werden können. Die Höhe der Rückstellungen bemisst sich aber nicht nach Branchenwerten, maßgeblich ist die eigene Inanspruchnahme aus Gewährleistungsverpflichtungen. Zum Nachweis der Berechtigung einer Pauschalrückstellung sollten hierzu Einzelaufzeichnungen geführt werden. Nach dieser Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass regelmäßig ein Sicherungseinbehalt von 5 % in der Form einer Avalbürgschaft gebildet wird. Eine fünfjährige Gewährleistungsdauer führt nicht etwa zu einer Verfünffachung des Gewährleistungsrisikos. Maßgeblich sind allein die eigenen durchschnittlichen Gewährleistungsaufwendungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz.
