Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
Rückstellungen für Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall
Rückstellungen für Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall können nicht gebildet werden.
Die Bildung einer Rückstellung für Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall ist grundsätzlich unzulässig. Daran hält das Finanzgericht Niedersachsen fest, obwohl sich der voraussichtliche Aufwand für Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall durch versicherungsmathematische Berechnungen sehr genau bestimmen läßt (Aktenzeichen: VI 337/97). Die Richter sind der Auffassung, daß das höhere Krankheitsrisiko bei älteren Arbeitnehmern ausgeglichen wird durch Fähigkeiten, die sich mit zunehmendem Alter entwickeln, etwa Verantwortungsgefühl und Sorgfalt. Deswegen sei auch bei älteren Arbeitnehmern kein Ungleichgewicht zwischen Arbeitsleistung und Entgelt gegeben. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, da der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat.
