Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Bewertung von Wohngrundstücken und Renditeobjekten
Die Bewertung von Wohngrundstücken und Renditeobjekten erfolgt im Ertragswertverfahren.
Bebaute Grundstücke sind mit Ausnahme der typischen Industriebauten, für die sich keine Miete ermitteln läßt, unter Ansatz der Jahresnettokaltmiete multipliziert mit 12,5 zu bewerten. Bei Gebäuden, die länger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt fertig gestellt waren, ist eine Alterswertminderung zu berücksichtigen. Ein- und Zweifamilienhäuser, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, erhalten einen Zuschlag von 20 %. Schließlich ist darauf zu achten, dass der berechnete Grundstückswert nicht unter dem Wert eines vergleichbaren unbebauten Grundstücks liegt. Sollte dies der Fall sein, ist der Wert des unbebauten Grundstücks anzusetzen. Dem Grundstückseigentümer bleibt jedoch die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert als den Steuerwert für die Grundstücksbewertung nachzuweisen.
