Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten einer künstlichen Befruchtung sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Grund für die Maßnahme eine frühere Sterilisation ist.
Grundsätzlich dürfen Sie die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Anders sieht es aber aus, wenn der Grund für die künstliche Befruchtung nicht Unfruchtbarkeit, sondern eine frühere Sterilisation zur Empfängnisverhütung ist. In dem Fall war die Unfruchtbarkeit nämlich nicht aus medizinischen Gründen unvermeidbar. Auch bei einer heterologen Insemination sieht der Bundesfinanzhof in den Kosten keine außergewöhnliche Belastung.

