Newsletter-Archiv

Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.

Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:



Zweckbefristung muss den Zweck ausdrücklich nennen

Soll ein Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung eines bestimmten Ziels befristet werden, muss der Zweck ausdrücklich im Arbeitsvertrag genannt sein.

Verträge über befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen einem strengen Schriftformerfordernis, dessen Verletzung zur Annahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führt. Soweit ein Arbeitsverhältnis für die Erreichung eines bestimmten Zwecks befristetet werden soll, muss dieser Zweck möglichst konkret und präzise im Arbeitsvertrag genannt sein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte, dass eine unbestimmte Zweckbefristung in Verbindung mit einer Prognose über das voraussichtliche Erreichen des Zwecks nicht ausreichend ist. Das gilt nach dem Urteil sogar dann, wenn der Zweck in einem vorhergehenden Arbeitsvertrag genau bezeichnet war, der durch den aktuellen Vertrag nur fortgeführt wurde. Maßgeblich ist nur der aktuelle Vertrag, und wenn der nur eine unklare Formulierung enthält, ist das Schriftformerfordernis nicht erfüllt.